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Hinweise zur Button Lösung


10 Fragen und Antworten zur Button-Lösung

Sehr geehrte Kunden,

hier finden sie die Gesetzlichen Vorschriften, Hinweise und Beispielerklärungen der „Button Lösung“.

10 Fragen und Antworten zur Button-Lösung

Abofallen im Internet stellen ein großes Problem dar. Auf der Suche nach einem Kochrezept meldet sich der Verbraucher auf einer Seite an und bekommt anschließend eine Rechnung ins Haus, obwohl er gar nicht wusste, dass die Anmeldung etwas kostet. Im Deutschen Bundestag wurde daher die so genannte Button-Lösung beschlossen, die Änderungen für jeden Shopbetreiber mit sich bringt. 10 Fragen sollen ihnen die notwendigen Änderungen erklären.

 

1. Was ist diese Button-Lösung überhaupt?

Durch die Einführung der so genannte Button-Lösung sollen Unternehmen verpflichtet werden, Verbrauchern bestimmte Informationen (u.a. den Gesamtpreis der Ware) klar und verständlich unmittelbar über dem Bestell-Button zur Verfügung zu stellen.

Ein Vertrag kommt nur noch zustande, wenn diese Informationen erteilt wurden und wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

In Online-Shops wird dies regelmäßig über einen speziell zu beschriftenden Bestell-Button erfolgen.

2. Gilt die Button-Lösung auch für Warenverkäufe?

Die Button-Lösung gilt für alle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr, also beispielsweise im Internet, geschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Verträge, die per individueller Kommunikation, also zum Beispiel im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs, geschlossen werden.

Umfasst ist sowohl der Verkauf von Dienstleistungen als auch der von Waren.

3. Wie muss der Button beschriftet werden?

Das Gesetz nennt „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung. Alternativ ist die Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

Andere Beschriftungen sind zulässig, sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sind.

So nennt die Gesetzesbegründung ein paar Beispiele, welche Beschriftungen möglich sind:

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“

Nicht zulässig, da nicht eindeutig, sind hingegen:

  • „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“
  • „Bestellung abgeben“

4. Gibt es weitere Anforderungen an die Gestaltung?

Die Beschriftung des Buttons muss „gut lesbar" sein. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Beschriftung oder der Button so klein gestaltet wird, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Darüber hinaus ist auch eine zu kontrastarme Gestaltung (zum Beispiel dunkelrot auf rot) des Buttons nicht erlaubt.

Der Button darf außerdem keine weiteren Zusätze als die eindeutige Beschriftung haben.

5. Welche Informationspflichten müssen erfüllt werden?

Über dem Bestell-Button müssen folgende (ohnehin zu erteilende) Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt werden:

  • detaillierte Produktbeschreibung („die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“)
  • Mindestlaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen („die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“)
  • Gesamtpreis („den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“)
  • Versand- und Zusatzkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“)

Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden. Der Verbraucher soll die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können. Informationen, die bereits zu Beginn des Bestellprozesses (zum Beispiel vor Eingabe der Adressdaten) genannt werden, würden demnach nicht genügen.

In aller Regel fasst aber die Bestellseite diese Punkte bereits jetzt schon zusammen.

Wichtig!

An der Stelle, an der Sie über den Vertragsschluss informieren, werden evtl. ebenfalls Änderungen nötig. Wenn Sie dort beispielsweise schreiben, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt, wenn er auf den Button „Bestellen“ klickt, so ist diese Information ja falsch, wenn der Button dann umbenannt wurde.

6. Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?

Sowohl bei einer Nichterfüllung der oben genannten Informationspflichten nach § 312g Abs. 2 BGB als auch nach einer Nichteinhaltung von Abs. 3 (ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung bzw. eindeutige Beschriftung der Schaltfläche) kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.

Außerdem kommt bei Nichtbeachtung dieser Pflichten ein Vertrag mit dem Verbraucher nicht zustande!

Wäre also der abschließende Bestell-Button nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit der Bezeichnung „Bestellung abgeben“ beschriftet, so käme kein Vertrag zustande.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der Unternehmer vom Verbraucher kein Entgelt verlangen kann. Wenn kein Vertrag zustande kommt, ist der Unternehmer jedoch auch nicht verpflichtet, zu liefern. Diese Rechtsfolge widerspricht aber der Verbraucherrechterichtlinie. Denn darin heißt es, dass der Verbraucher dann nicht an den Vertrag bzw. die Bestellung gebunden ist.

Bis zum Ende der Umsetzungsfrist im Dezember 2013 wird der Gesetzgeber hier wohl noch einmal nacharbeiten müssen.

7. Gilt die Regelung auch für eBay?

Ja, auch Verkäufe über die Plattform eBay sind selbstverständlich mit von dem Gesetz umfasst. Dem Gesetzgeber genügen für das Auktionsformat dann Bezeichnungen wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“.

Fraglich ist, ob die derzeitige Ausgestaltung bei eBay allerdings ausreichend ist. Zwar heißt der Button bereits jetzt „Gebot bestätigen“, allerdings sind auf der Seite nicht die erforderlichen Informationspflichten erteilt.

Hier wird also noch einiger Programmieraufwand auf eBay zukommen, bevor das Gesetz in Kraft tritt, damit Händler auch danach noch wirksam Verträge über die Plattform schließen können.

8. Gibt es eine Ausnahme für den Mobile-Commerce?

Nein, auch bei Verträgen, die mobil abgeschlossen werden, gilt die neue Pflicht.

Anbieter so genannter Shopping-Apps müssen hier besonders frühzeitig umprogrammieren, da die App nicht nur programmiert, sondern in aller Regel auch noch freigegeben werden muss. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Ist die App nicht rechtzeitig online, können mobil keine wirksamen Verträge mehr mit Verbrauchern geschlossen werden.

9. Gilt das auch für B2B-Verträge?

Nein. Die „Button-Lösung“ gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Regelung auch auf B2B auszuweiten. Dies fand jedoch keine Zustimmung.

10. Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Am 30. März 2012 hat auch der Bundesrat abgestimmt und keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt. Am 16. Mai wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das bedeutet, dass es nun zum 1. August 2012 in Kraft tritt. Ab diesem Tage müssen sich alle Online-Händler an die neuen Vorschriften halten.

 

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