Abofallen im Internet stellen ein großes Problem
dar. Auf der Suche nach einem Kochrezept meldet sich der Verbraucher auf einer
Seite an und bekommt anschließend eine Rechnung ins Haus, obwohl er gar nicht
wusste, dass die Anmeldung etwas kostet. Im Deutschen Bundestag wurde daher die
so genannte Button-Lösung beschlossen, die Änderungen für jeden Shopbetreiber
mit sich bringt. 10 Fragen sollen ihnen die notwendigen Änderungen erklären.
Durch die Einführung der so genannte Button-Lösung sollen Unternehmen verpflichtet
werden, Verbrauchern bestimmte Informationen (u.a.
den Gesamtpreis der Ware) klar und verständlich unmittelbar über dem
Bestell-Button zur Verfügung zu stellen.
Ein Vertrag kommt nur noch zustande, wenn
diese Informationen erteilt wurden und wenn der Verbraucher ausdrücklich
bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
In Online-Shops wird dies regelmäßig über
einen speziell zu beschriftenden Bestell-Button erfolgen.
Die Button-Lösung gilt für alle Verträge,
die im elektronischen Geschäftsverkehr, also beispielsweise im Internet,
geschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Verträge, die per individueller Kommunikation, also zum Beispiel im Rahmen
eines E-Mail-Verkehrs, geschlossen werden.
Umfasst ist sowohl der Verkauf von Dienstleistungen
als auch der von Waren.
Das Gesetz nennt „zahlungspflichtig
bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung. Alternativ ist die
Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner
vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber
informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.
Andere Beschriftungen sind zulässig, sofern
sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig
bestellen“ mindestens ebenbürtig sind.
So nennt die Gesetzesbegründung ein paar
Beispiele, welche Beschriftungen möglich sind:
Nicht zulässig, da nicht eindeutig, sind
hingegen:
Die Beschriftung des Buttons muss „gut
lesbar" sein. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Beschriftung oder
der Button so klein gestaltet wird, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen
kann.
Darüber hinaus ist auch eine zu kontrastarme
Gestaltung (zum Beispiel dunkelrot auf rot) des Buttons nicht erlaubt.
Der Button darf außerdem keine weiteren
Zusätze als die eindeutige Beschriftung haben.
Über dem Bestell-Button müssen folgende
(ohnehin zu erteilende) Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine
Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur
Verfügung gestellt werden:
Diese Informationen müssen in einem direkten
zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher
gegeben werden. Der Verbraucher soll die relevanten Informationen direkt zum
Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können. Informationen, die
bereits zu Beginn des Bestellprozesses (zum Beispiel vor Eingabe der
Adressdaten) genannt werden, würden demnach nicht genügen.
In aller Regel fasst aber die Bestellseite diese
Punkte bereits jetzt schon zusammen.
Wichtig!
An der Stelle, an der Sie über den
Vertragsschluss informieren, werden evtl. ebenfalls Änderungen nötig. Wenn Sie
dort beispielsweise schreiben, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung
abgibt, wenn er auf den Button „Bestellen“ klickt, so ist diese Information ja
falsch, wenn der Button dann umbenannt wurde.
Sowohl bei einer Nichterfüllung der oben
genannten Informationspflichten nach § 312g Abs. 2 BGB als auch nach einer
Nichteinhaltung von Abs. 3 (ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung
bzw. eindeutige Beschriftung der Schaltfläche) kann der Shopbetreiber wegen
eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.
Außerdem kommt bei Nichtbeachtung dieser
Pflichten ein Vertrag mit dem Verbraucher nicht zustande!
Wäre also der abschließende Bestell-Button
nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit der Bezeichnung „Bestellung abgeben“
beschriftet, so käme kein Vertrag zustande.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der
Unternehmer vom Verbraucher kein Entgelt verlangen kann. Wenn kein Vertrag
zustande kommt, ist der Unternehmer jedoch auch nicht verpflichtet, zu liefern.
Diese Rechtsfolge widerspricht aber der Verbraucherrechterichtlinie.
Denn darin heißt es, dass der Verbraucher dann nicht an den Vertrag bzw. die
Bestellung gebunden ist.
Bis zum Ende der Umsetzungsfrist im Dezember
2013 wird der Gesetzgeber hier wohl noch einmal nacharbeiten müssen.
Ja, auch Verkäufe über die Plattform eBay sind selbstverständlich mit von dem Gesetz umfasst.
Dem Gesetzgeber genügen für das Auktionsformat dann Bezeichnungen wie „Gebot
abgeben“ oder „Gebot bestätigen“.
Fraglich ist, ob die derzeitige
Ausgestaltung bei eBay allerdings ausreichend ist.
Zwar heißt der Button bereits jetzt „Gebot bestätigen“, allerdings sind auf der
Seite nicht die erforderlichen Informationspflichten erteilt.
Hier wird also noch einiger
Programmieraufwand auf eBay zukommen, bevor das
Gesetz in Kraft tritt, damit Händler auch danach noch wirksam Verträge über die
Plattform schließen können.
Nein, auch bei Verträgen, die mobil
abgeschlossen werden, gilt die neue Pflicht.
Anbieter so genannter Shopping-Apps
müssen hier besonders frühzeitig umprogrammieren, da die App
nicht nur programmiert, sondern in aller Regel auch noch freigegeben werden
muss. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Ist die App
nicht rechtzeitig online, können mobil keine wirksamen Verträge mehr mit
Verbrauchern geschlossen werden.
Nein. Die „Button-Lösung“ gilt nur für
Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Bundesrat hatte
vorgeschlagen, die Regelung auch auf B2B auszuweiten. Dies fand jedoch keine
Zustimmung.
Am 30. März 2012 hat auch der Bundesrat
abgestimmt und keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt. Am 16. Mai wurde
das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das bedeutet, dass es nun zum 1.
August 2012 in Kraft tritt. Ab diesem Tage müssen sich alle Online-Händler an
die neuen Vorschriften halten.